Präambel
- Sinn und Zweck -

Ziel und Zweck der INITIATIVE WEBART ist der praxisorientierte Informationsaustausch in den Bereichen Internet und Kunst. Die Initiative versteht sich als ein aktiver Vermittler zwischen Künstlern, Programmierern und Unternehmen; nicht zuletzt auch der Öffentlichkeit.
Dabei legt die INITIATIVE WEBART Wert darauf, praxisorientierte Hilfestellungen für jedermann zum Thema "Internet als Kunst- und Kommunikationsmedium" zu geben sowie Fachleuten und Interessierten ein Forum zum Informationsaustausch zu bieten.

Praxisorientiert werden Internet-Informationen in den Publikationen und Fachveranstaltungen der INITIATIVE WEBART aufbereitet. Besonderes Augenmerk gilt der mediengerechten Umsetzung von Kunst, Design und Konzeption im Internet sowie die Entwicklung neuer Arbeitsweisen zum sinnvollen Umgang mit dem weltumgreifenden Medium Internet - losgelöst von gesellschaftlichen und politischen Institutionen, basierend auf den moralisch, ethischen Grundvorstellung unserer Gesellschaft.

Ein weiteres Anliegen der INITIATIVE WEBART ist zudem die Förderung von Nachwuchstalenten aus den Bereichen Kunst und Internet.


Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereines ist "Initiative Webart". Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Nürnberg.

2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. jeden Kalenderjahres.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Die Initiative fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  • a. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
  • b. Veranstaltungen und/ oder Förderung von Kongressen, Treffen sowie Telekonferenzen.
  • c. Veröffentlichung der Internetseiten "www.webart.org".
  • d. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
  • e. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
  • f. Informationsaustausch mit anderen Organisationen aus den Bereichen Internet, Medien und Design.
  • g. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
  • h. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.

3. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an:

  • a. Er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen;
  • b. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Initiative werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins, außer für Aufwandsentschädigungen.
  • c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Zweckänderungen sind nicht zulässig.

§3 (Mitgliedereintritt)

1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung sowie Eingang der Aufnahmegebühr.

3. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§7) zum Monatsende.

b) Tod

c) Ausschließung
ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen mehr als zwei Monate im Rückstand ist, oder es trotz Abmahnung durch den Vorstand (§7) gegen den Sinn und Zweck des Vereins verstößt, insbesondere wenn das Mitglied den Verein zu kommerziellen Zwecken mißbraucht.

Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Auschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§7) des Vereines einzureichen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§5 (Beiträge)

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Art, Höhe und Fälligkeit von evtl. sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

a) der Vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

§7 (Vertretungsberechtigter Vorstand nach §26 BGB)

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden.

Jeder einzelne ist zur Vertretung des Vereines berechtigt. Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§8 (Gesamtvorstand)

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden und
c) nach Beschluß der Mitgliederversammlung evtl. weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern (z.B. Kassierer, Schriftführer)

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf Dauer von einem Jahr. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.

Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§9 (Mitgliederversammlung)

1. Mitgliederversammlungen sind die physische Anwesenheit von Mitgliedern in einer Lokalität. Angestrebt wird zudem im sinne des Vereinszwecks das Abhalten von Mitgliederversammlungen mittels Konferenzen über elektronische Medien oder einer Mischform aus beidem, unter der Voraussetzung, daß die Identität der teilnehmenden Mitglieder eindeutig festgestellt ist.

2. Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (§7) schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

3. Durch den Vorstand wird ein Versammlungsleiter bestimmt. Jeder Vorstand muß bei voraussehbarer Abwesenheit einen Vertreter für den Zeitraum der Versammlung bestimmen.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
  • b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
  • c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
  • d) die Aufstellung des Haushaltsplanes
  • e) die Festsetzung des Beitrages und evtl. sonstigen Gebühren
  • f) Satzungsänderungen
  • g) Auflösung des Vereins

§10 (Beschlußfassung)

Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Neuwahl. Nach drei Wahlen ohne relative Mehrheit entscheidet das Los.

Die Stimme kann per schriftlicher Vollmacht an eine natürliche Person übertragen werden. Eine natürliche Person kann nicht mehr als eine weitere Person vertreten.

§11 (Beurkundung der Beschlüsse)

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Untersammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

§12 (Liquidation)

1. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereines über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft, Kunst und/oder Bildung.

Stand: 07.05.98

 
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