§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereines ist "Initiative Webart". Er erlangt Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. jeden Kalenderjahres.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Die Initiative fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft,
Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur sowie der Völkerverständigung im Sinne der
Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch
folgende Mittel erreicht werden:
- a. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- b. Veranstaltungen und/ oder Förderung von Kongressen, Treffen sowie
Telekonferenzen.
- c. Veröffentlichung der Internetseiten "www.webart.org".
- d. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
- e. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
- f. Informationsaustausch mit anderen Organisationen aus den Bereichen
Internet, Medien und Design.
- g. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
- h. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
3. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an:
- a. Er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der
Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen;
- b. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Initiative werden ausschließlich und unmittelbar zu
den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus den Mitteln des Vereins, außer für Aufwandsentschädigungen.
- c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Zweckänderungen sind nicht zulässig.
§3 (Mitgliedereintritt)
1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen,
Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem
Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit
einer Frist von vier Wochen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der
Beitrittserklärung sowie Eingang der Aufnahmegebühr.
3. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste
um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen
Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand (§7) zum Monatsende.
b) Tod
c) Ausschließung
ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Gesamtvorstandes
ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit den
Mitgliedsbeiträgen mehr als zwei Monate im Rückstand ist, oder es trotz
Abmahnung durch den Vorstand (§7) gegen den Sinn und Zweck des Vereins
verstößt, insbesondere wenn das Mitglied den Verein zu kommerziellen Zwecken
mißbraucht.
Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer
Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der
Auschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen
Beschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§7) des Vereines einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses
zu.
§5 (Beiträge)
Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge sowie Art, Höhe und Fälligkeit von evtl. sonstigen Gebühren
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
a) der Vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
§7 (Vertretungsberechtigter Vorstand nach §26 BGB)
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden.
Jeder einzelne ist zur Vertretung des Vereines berechtigt.
Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen
der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts
oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
§8 (Gesamtvorstand)
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden und
c) nach Beschluß der Mitgliederversammlung evtl. weiteren
Gesamtvorstandsmitgliedern (z.B. Kassierer, Schriftführer)
Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf Dauer von einem Jahr. Die
Gesamtvorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein jeweiliger
Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§9 (Mitgliederversammlung)
1. Mitgliederversammlungen sind die physische Anwesenheit von Mitgliedern in einer
Lokalität. Angestrebt wird zudem im sinne des Vereinszwecks das Abhalten von
Mitgliederversammlungen mittels Konferenzen über elektronische Medien oder einer
Mischform aus beidem, unter der Voraussetzung, daß die Identität der teilnehmenden
Mitglieder eindeutig festgestellt ist.
2. Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (§7)
schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung
an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
3. Durch den Vorstand wird ein Versammlungsleiter bestimmt. Jeder Vorstand muß bei
voraussehbarer Abwesenheit einen Vertreter für den Zeitraum der Versammlung
bestimmen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
- a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
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- b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
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- c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
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- d) die Aufstellung des Haushaltsplanes
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- e) die Festsetzung des Beitrages und evtl. sonstigen Gebühren
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- f) Satzungsänderungen
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- g) Auflösung des Vereins
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§10 (Beschlußfassung)
Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung
abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
daher außer Betracht. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann
(sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Neuwahl. Nach drei
Wahlen ohne relative Mehrheit entscheidet das Los.
Die Stimme kann per schriftlicher Vollmacht an eine natürliche Person übertragen werden.
Eine natürliche Person kann nicht mehr als eine weitere Person vertreten.
§11 (Beurkundung der Beschlüsse)
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Untersammlungsleiter
tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift
unterschreibt.
§12 (Liquidation)
1. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereines über
die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten. Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren
vertreten einzeln.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft,
Kunst und/oder Bildung.
Stand: 07.05.98
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